Meeresnaturschutz im Recht
Tagungsbericht über den 16. Deutschen Naturschutzrechtstag (26./27.6.2025 in Hamburg)
Dr. Katja Rodi[1]
Unter inhaltlicher Leitung von Prof. Dr. Alexander Proelß[2] und PD Dr. Till Markus[3] befasste sich am 26. und 27. Juni 2025 in Hamburg der 16. Deutschen Naturschutzrechtstag mit dem Meeresnaturschutz. Referiert und diskutiert wurden im interdisziplinären Austausch der rechtlichen und naturwissenschaftlichen Forschung und Praxis wichtige Themen wie biologische Vielfalt, Verschmutzung, Eutrophierung, Klimawandel, Industrialisierung der Meere bis zur Frage von Eigenrechten der Natur. Diese Themen wurden aus internationaler, europäischer und nationaler Perspektive betrachtet.
I. Grundsatzreferate
Nach Begrüßung durch Prof. Proelß und dem Vorsitzenden des DNRT, Prof. Wolfgang Köck, leitete der langjährige Ehrenvorsitzende des DNRT, Prof. Detlef Czybulka, unter dem Titel „Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung“ in die Thematik der Tagung ein. Er zeigte auf, dass die Meeresstrategierahmenrichtlinie (RL 2008/56/EG) anders als die FFH-Richtlinie den Blick nicht nur auf einzelne schutzbedürftige Arten und Lebensraumtypen richtet, sondern einen ökosystemaren Ansatz verfolgt. Das Schutzgebietsnetzwerk müsse entsprechend ergänzt werden. Potentielle Schutzgüter müssten möglichst vollständig erfasst und bezüglich ihres Erhaltungszustandes bewertet werden. Deutschland hat auf relativ kleiner Meeresfläche wertvolle Lebensräume und Lebensgemeinschaften, zu deren Schutz es völker- und unionsrechtlich verpflichtet ist. Czybulka wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kleinstlebewesen die Basis allen Lebens im Meer und des Nahrungsnetzes sind und es daher unmöglich ist, die Biodiversität der Meere über das Artenschutzrecht zu schützen. Anzuwenden sei der Ökosystemansatz, über die Schaffung eines konnektiven Schutzgebietsnetzwerkes. In der Umsetzung seiner Schutzverpflichtungen bestehen in Deutschland zahlreiche Defizite wie unnötige Vorbehalte und Schutzeinschränkungen in § 57 BNatSchG, ungenügende Fischereiverbote in Schutzgebieten, fehlende Außenverbindlichkeit von Managementplänen von Meeresschutzgebieten und eine ungenügende Überwachung des Schutzgebietsnetzwerkes.[4]
In einem ersten kurzen Grundsatzreferat „Quo vadis Meeresnaturschutz“ stellte Ilka Wagner[5] die politische Dimension des Meeresnaturschutzes dar. Hierfür verweist sie auf die Koalitionsvereinbarung, die allerdings in Bezug auf den Meeresnaturschutz relativ vage ist.[6]
Detlef Schulz-Bull[7] widmete sich in einem zweiten Grundsatzreferat dem Thema „Meeresnaturschutz – Herausforderungen und Lösungsansätze aus naturwissenschaftlicher Sicht“, d.h. dem Zustand der Ostsee aus naturwissenschaftlicher Sicht. Er zeigte eindringlich das Problem der Eutrophierung (erhöhte Versorgung von Gewässern mit Pflanzennährstoffen [Stickstoff und Phosphor]) und sonstiger Nährstoffeinträge in die Ostsee auf. Für die sauerstofffreien Regionen am Boden der Ostsee – in den Medien häufig als „Todeszonen“ bezeichnet – gibt es drei Ursachen. Während für einige Stoffe, insbesondere gelöste Gase wie Sauerstoff, die Grenze zwischen der Oberflächenschicht mit relativ geringem Salzgehalt und der darunter liegenden salzhaltigeren Schicht quasi undurchlässig ist, sinken feste Partikel wie zum Beispiel abgestorbene organische Substanz, ohne Probleme aus dem Oberflächenwasser in das Tiefenwasser hinab. Diese abgesunkenen organischen Substanzen verbrauchen den Sauerstoff am Boden bei ihrer Zersetzung stellenweise vollkommen. Die Menge der absinkenden organischen Substanzen erhöht sich erheblich aufgrund des Eintrags der Pflanzennährstoffe „Stickstoff“ und „Phosphor“ durch den Menschen und das dadurch verstärkte Algenwachstum. Tiefere Regionen der zentralen Ostsee können nur durch einströmendes Nordseewasser mit ausreichend Sauerstoff versorgt werden. Allerdings ist der Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee stark eingeschränkt.
II. Meeresnaturschutzrecht auf völkerrechtlicher Ebene
1) Das Kunming-Montreal Framework und seine Auswirkungen auf den Meeresnaturschutz
Mit der Frage, welche Auswirkungen das Kunming-Montreal-Global Biodiversity Framework (GBF) aus dem Jahr 2022 auf den Meeresnaturschutz entfaltet, beschäftigte sich Prof. Sabine Schlacke[8]. In ihrem Überblick über Meeresnaturschutz im Völkerrecht arbeitet sie heraus, dass das BBNJ-Abkommen (Biodiversity Beyond National Jurisdiction)[9] nach seinem Inkrafttreten einer der wichtigsten völkerrechtliche Verträge für den marinen Biodiversitätsschutz sein wird. Auch wenn das GBF genauso wie die Biodiversitätskonvention von 1992 nicht meeresschutzspezifisch ist, haben die Statusziele in dieser Konvention Auswirkungen auf Meeres- und Küstengebiete. Von den Handlungszielen haben die Ziffern 2[10] und 3[11] einen unmittelbaren und die Ziffern 1, 4, 5-11 und 18 einen mittelbaren Bezug zu diesen Gebieten. Allerdings ist das GBF weder ein internationales Abkommen, noch internationales Gewohnheitsrecht und nach Auffassung von Schlacke – jedenfalls noch – kein allgemeiner Rechtsgrundsatz[12]. Trotz dieses unverbindlichen Rechtscharakters löse es nationale und supranationale – verbindliche – Wirkungen aus. Daher sei das GBF ein Motor für Strategieentwicklung und Rechtsetzung. Schlacke plädiert eindringlich dafür, das Gelegenheitsfenster von GBF und BBNJ zu nutzen und die Kurve des Biodiversitätsverlusts umzukehren.
2) Regulierung von Fischereisubventionen
Ihren Vortrag zu Fischereisubventionen stellte Romy Klimke[13] unter die Frage, ob hier Ansätzen eines nachhaltigen Welthandelsrechts vorlägen. Klimke befasste sich detailliert mit den Bestimmungen des zwischenzeitlich (kurz nach der Tagung) am 15.9.2025 in Kraft getretenen Abkommens aus dem Jahre 2022 (Fish 1)[14] und die Verhandlungen der WTO zu ergänzenden Bestimmungen (Fish 2). Nach Art. 3 bis 5 von Fish 1 sind Subventionen, die zu einer Überfischung und zu einer Überkapazität beitragen, verboten[15]. In den Verhandlungen zu Fish 2 soll das Grundproblem der Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern im WTO-Recht gelöst werden. Alle Entwicklungsländer genießen grundsätzlich die gleichen Vorteile. Es gibt keine Abstufung von Rechten und Pflichten in Abhängigkeit vom Stand der Entwicklung[16]. Verhandelt wird außerdem zu Verboten von Subventionen, die zu Überkapazität und Überfischung beitragen inklusive einer nicht-abschließenden Liste von Subventionen, die typischerweise zu Überfischung beitragen. Mit einem Hinweis auf Art. 12 von Fish 1, wonach das Abkommen automatisch außer Kraft tritt, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu einer Einigung über die ergänzenden Bestimmungen kommen, schloss der Vortrag.
3) Kontext Seevölkerrecht: Naturschutz in Gebieten jenseits staatlicher Hoheitsgewalt – Der Beitrag des BBNJ Übereinkommens
Prof. Julius Buckler[17] wies in seinem Referat darauf hin, dass der Erhalt der Biodiversität ein wesentlicher Faktor für die Funktionsfähigkeit der Ozeane als Ökosystem ist und dass sich hierfür Meeresschutzgebiete als ein besonders effektives Instrument erwiesen haben. Allerdings bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen Nutzungsinteressen und Biodiversität, das am besten auf internationaler Ebene aufgelöst werden könne. Im Bereich der Hohen See sind hier die bisherigen völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere das UN-Seerechtsübereinkommen, lückenhaft und Nationalstaaten fehlt hier jegliche Regelungskompetenz. Zum Schließen der Lücke leistet das bereits im ersten Referat mit Völkerrechtsbezug von Prof. Schlacke behandelte BBNJ-Abkommen einen wichtigen Beitrag. Der Referent arbeitete heraus, dass sich das BBNJ-Übereinkommen vier große Themenfeldern widmet: Art. 9 ff der Nutzung mariner genetischer Ressourcen, Art. 17 ff. der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, Art. 27 ff. der Umweltverträglichkeitsprüfung in Meeresgebieten jenseits staatlicher Hoheitsgewalt und Art. 40 ff. der Verbesserung der marinen Meeresschutzkapazitäten. Auch wenn das BBNJ-Abkommen nur ein Rahmenabkommen ist, das der Konkretisierung bedarf, wird es als deutlicher Fortschritt für den Meeresnaturschutz gesehen.
4) Ein globales Plastikabkommen: Meilenstein für den Meeresnaturschutz
Linda Del Savio[18] referierte zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung der Ozeane. Nach der Darstellung der Dimensionen, Ursachen und Auswirkungen der globalen Plastikkrise und der Gründe, die für ein globales Abkommen sprechen[19], stellte sie den Stand der Verhandlungen um ein solches Plastikabkommen dar. Beginnend mit der Resolution 5/14 der fünften Tagung der UN-Umweltversammlung (UNEA) in Nairobi, Kenia, im März 2022 sollte im August dieses Jahres – sechs Wochen nach der Tagung des DNRT – ein UN-Plastikabkommen in Genf abgeschlossen werden. Als Voraussetzungen für eine globale Lösung des Plastikproblems nennt Del Salvio die Einbeziehung aller Akteure und des gesamten Lebenszyklus von Plastik. Die Verhandlungen in Genf sind auch an den von der Referentin genannten offenen Verhandlungsfragen, inwieweit es eine verbindliches globales Reduktionsziel und verbindliche Regelungen zu Produktion und Verbrauch primärer Kunststoffpolymere geben solle, letztendlich gescheitert.
5) Das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs im Fall „Klimaschutz und Völkerrecht“ und seine Relevanz für den Meeresnaturschutz
In diesem Vortrag beschäftigte sich Prof. Alexander Proelß mit dem von der Commission of Small Island States on International Law (COSIS) beantragten Gutachten des Seegerichtshofs[20] zu Fragen der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des UN-Seerechtsübereinkommens. Speziell wurde in diesem Verfahren angefragt, welche spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der Verschmutzung der Meeresumwelt im Zusammenhang mit den schädlichen Auswirkungen des Klimawandels bestehen. Die erste wichtige Feststellung des Seegerichtshofs ist, dass Treibhausgasemissionen und -einträge in die Meeresumwelt eine Verschmutzung dieser Umwelt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ ist. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß Art. 192 SRÜ im Einklang mit der Klimarahmenkonvention und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen auszulegen ist und die Vertragsstaaten daher indirekt zur Umsetzung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen verpflichtet sind. Außerdem sei der Sorgfalts- und Gewährleistungsmaßstab hinsichtlich der Rechtspflichten des Teils XII SRÜ streng. Bezüglich der Frage, welche Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind, sind laut des Gutachtens des Seegerichtshofs unter anderem die Klimawissenschaften, die „externen“ Regeln und Standards mit Bezügen zum Klimawandel je nach den Möglichkeiten und Fähigkeiten der Staaten zu berücksichtigen. Diese Feststellungen aus dem Gutachten sind nach Auffassung des Referenten auf den Meeresnaturschutz übertragen. Es sei anerkannt, dass der Teil XII SRÜ die Vertragsstaaten verpflichtet Maßnahmen des Meeresnaturschutzes zutreffen. Staaten würden hinsichtlich der konkret zu ergreifenden Maßnahmen zwar über einen Entscheidungsspielraum verfügen. Dieser sei aber nicht unbegrenzt. So folge aus Art. 192 SRÜ – neben der Schutzpflicht – die Pflicht zu Erhaltungsmaßnahmen, die auch Rekultivierungsmaßnahmen auch in Zusammenhang mit der Fischerei in der AWZ umfassen können. Zusammenfassend stellt Prof. Proelß fest, dass der Seegerichtshof die Pflichten zum Meeresnaturschutz gestärkt und geschärft und zudem einen Beitrag zur Überwindung der Fragmentierung des Völkerrechts geleistet hat.
III. Einzelne Maßnahmen und Meeresnaturschutz vor Gericht
1) Zum Thema „Naturbasierte Lösungen: Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels oder marines Geoengineering“ folgten zwei Vorträge.
Martin Zimmer[21] stellte naturbasierten Lösungen dem sog. marinen Geoengineering gegenüber. Nature-based Solutions (NbS) sind nach der Definition des IPCC Methoden und Technologien, die darauf abzielen, das Klimasystem zu ändern, um die Folgen des Klimawandels abzumildern und die natürliche Widerstandsfähigkeit stärken. Sie unterscheiden sich von marinen Geoengineering, das großflächige, oft umstrittene Eingriffe (z.B. Eisen-Düngung) zur Änderung des Klimas vorsieht, mit teils unvorhersehbaren Folgen für marine Ökosysteme. Beispiele für NbS sind Lösungen für den Umgang mit Biomasse und Sedimentspeichern. Hierbei stellt die hohe räumliche (und zeitliche) Variabilität von Speichern und Einlagerungsraten eine besondere Herausforderung dar. Zudem sind die Umweltbedingungen als Grundlage u.a. für Flächenerweiterung zu eruieren. Hierzu sind die gesellschaftlichen und ökologisch Risiken einzuschätzen. Es gilt dabei auch, die klimatischen und ökologischen Fehlschläge von assistierten Flächenerweiterungen klar zu benennen. Und schließlich spielt die hohe räumliche und zeitliche Variabilität von Treibhausgasemissionen sowie die lokale und ökologische Variabilität der Speicherstabilität eine Rolle. Zahlreiche weitere Ökosystemleistungen bieten einen Mehrwert und können im Sinne von no- oder low regret-Maßnahmen genutzt werden.
Luisa Schneider[22] berichtete aus einem Projekt, das sich mit den rechtlichen Möglichkeiten der Ausweisung von Klimaschutzzonen in der deutschen Nordsee und Ostsee auseinandersetzt. Inwiefern Meeresgebiete mit besonders kohlenstoffreichen Sedimenten perspektivisch als sogenannte „Klimaschutzzonen“ ausgewiesen und vor schädlichen Nutzungen geschützt werden können, ist Gegenstand dieser Studie. Meeresgebiete mit kohlenstoffreichen Sedimenten sollen identifiziert und ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, um perspektivisch Klimaschutzzonen auszuweisen zu können. Es geht um die Förderung des Meeresnaturschutzes, um die Resilienz der marinen und Küstenökosysteme durch geeignete Renaturierungsmaßnahmen zu stärken, womit die natürliche CO₂-Speicherfähigkeit der Meere verbessert werden kann. 10 Prozent der AWZ sollen gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie streng geschützt und dort Zonen frei von schädlicher Nutzung ausgewiesen werden. Laufende wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung und Quantifizierung der Funktion mariner Sedimente in Bezug auf weitere Treibhausgase, wie zum Beispiel Methan (ANK 2023, 28) unterstützen diesen Ansatz. In Bezug auf die Wiederherstellung geeigneter Klimaschutzzonen ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (W-VO) mit verbindlichen Wiederherstellungszielen heranzuziehen.
2) „Von Offshore Wind bis CCS: Wege zu naturverträglichen Plänen und Projektentwicklungen in der AWZ“ lautete der Titel des Vortrages von Sascha Moritz[23]. Hier wurden die zunehmenden Herausforderungen bei der Planung und Genehmigung großräumiger Nutzungen im marinen Raum beleuchtet, insbesondere im Zusammenhang mit Offshore-Windenergie und neuen Technologien wie Carbon Capture and Storage (CCS). Im Mittelpunkt der Analyse stand die Erkenntnis, dass die fortschreitende Intensivierung der Meeresnutzung zu kumulativen Belastungen für marine Ökosysteme führt. Die Überlagerung unterschiedlicher Eingriffe in den Lebensräumen von Seevögeln, Meeressäugern und benthischen Lebensgemeinschaften hat weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Arten. Der Referent wies darauf hin, dass mit der Erweiterung auf immer größere Fundamentstrukturen und neuen technischen Standards auch die Anforderungen an den Schallschutz steigen. Die Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz lärmempfindlicher Arten stellt eine zunehmende planerische und technische Herausforderung dar. Gleichzeitig rücken neue Nutzungen, wie die geologische Speicherung von CO₂ im Meeresboden (CCS), in den Fokus, die bislang wenig erforschte ökologische Risiken bergen. Ein wesentlicher Aspekt, diese Ziele des Naturschutzes und des Klimaschutzes zu vereinen, besteht in einer naturverträglichen Steuerung des weiteren Ausbaus von Infrastrukturvorhaben sowie der Erprobung und Nutzung neuer Technologien zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen. Die Integration neuer sowie etablierter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in die Praxis muss das Ziel sein.
3) Lukas Bodenbender[24] erläuterte in seinem Vortrag, welchen Beitrag die die am 18. August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur zum Meeresnaturschutz leistet. Die Verordnung setzt sich gemäß Art. 1 Abs. 2 das Ziel, bis 2030 mindestens 20 % der Landflächen und 20 % der Meeresflächen der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, mit Wiederherstellungsmaßnahmen abzudecken. Neben den umfassenden allgemeinen Regelungen zu den Meeresökosystemen in Art. 4 und 5 W-VO finden sich in Art. 6 und 7 Privilegierungen für die erneuerbaren Energien und die Landesverteidigung, sowie in Art. 8 bis 13 weitergehende Vorgaben für die Wiederherstellung hervorgehobener Ökosysteme. Die Gruppe 7 des Anhangs II (weiche Meeressedimente) habe im Gesetzgebungsprozess die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d W-VO enthaltenen abgeschwächten Zielvorgaben erhalten, da aufgrund der weiten Verbreitung ihrer Lebensraumtypen die Befürchtung bestand, durch die Beibehaltung der regulären Ziele könnte die Durchführbarkeit von Projekten im Meer faktisch unmöglich werden. Der Referent skizzierte den Prozess zur Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans. Dieser erfordere eine detaillierte Bestandsaufnahme und Maßnahmenplanung unter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Entwurf des Plans sei bis September 2026 der EU-Kommission vorzulegen und dann bis zum Herbst 2027 fertig zu stellen. Der Referent bewertet die Verordnung als Chance, durch verbindliche Ziel- und Zeitvorgaben einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Meeresökosysteme leisten zu können. Sie lasse den Mitgliedstaaten eine erhebliche Flexibilität hinsichtlich des „Wie“, sodass nationale Besonderheiten gut berücksichtigt werden könnten.
4) Gerold Janssen[25] erinnerte eingangs seines Vortrags zum Thema „Räumliche Planung als Instrument des Meeresnaturschutzes“ an Hanns Buchholz, der sich bereits 1985 (3 Jahre nach Verabschiedung des UN-Seerechtsübereinkommens) Gedanken über eine „Territorialplanung zur See“ gemacht hat. Aber es dauerte noch fast 20 Jahre, bis die Raumordnung für die Ausschließliche Wirtschaftszone 2004 im Raumordnungsgesetz verankert wurde. Für das Küstenmeer waren die Länder zuvor schon aktiv geworden, allen voran Mecklenburg-Vorpommern, denn der Nutzungsdruck im Meer stieg und steigt stetig an und bedarf der Lenkung. Erste Impulse lieferte zunächst das Integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM), das auf einer Empfehlung (Rec. 2002/413/EG) der EU beruhte. Darauf folgten richtungsweisende Richtlinien der EU, wie die Meeresstrategierahmenrichtlinie (MSRL) 2008 und vor allem die Meeresraumplanungsrichtlinie (MRO-RL) 2014, die wichtige Impulse für die Meeresraumplanung gaben, wie Janssen hervorhob. Die darauf basierenden Plandokumente, vor allem der AWZ-Raumordnungsplan (2021 in 2. Generation), und der Flächenentwicklungsplan (neu 2025) für den Ausbau der Offshore-Windenergie stellen aktuell die planungsrechtlichen Pfeiler für die Meeresentwicklung in der deutschen AWZ dar. Janssen ging der Frage nach, welche Lenkungswirkung von der Raumplanung im Meer ausgeht. Und ob sie in der jetzigen rechtlichen und planerischen Ausgestaltung geeignet ist, die Meeresumwelt langfristig generationengerecht zu schützen. In einer Gesamtschau analysierte Janssen, welchen Mehrwert die räumliche Planung (Raumordnung und Fachplanungen) als ordnende, sichernde und entwickelnde Instrumente gibt. Er diskutierte u.a. Vorschläge für die Ausdehnung der Landschaftsplanung auf die AWZ, die Erweiterung der Raumordnung auf den Meeresuntergrund und einen neuen Fachplan für die CO₂-Sequestrierung im Meer.
5) Eigenrechte der Natur: Haben Wale und Wellen Rechte?
Till Markus[26] griff mit seinem Referat ein Thema auf, das deutlich an Aufmerksamkeit in der rechtswissenschaftlichen Diskussion gewonnen hat. Hinsichtlich der Frage, ob Wale und ob Wellen Rechte haben, untersuchte er das Fischerei-, das Meeresnaturschutz- und das Tierschutzrecht auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und stellte auch dar, inwieweit Eigenrechte einzelner Naturbestandteile akademisch und forensisch behandelt werden. In diesem Zusammenhang wies der Referent auf das spanische Gesetz hin, dass dem Mar Menor Eigenrechte verleiht und dessen Rechtmäßigkeit 2024 verfassungsgerichtlich bestätigt wurde.[27]
6) Meeresnaturschutz vor Gericht: Auf dem Weg zu einer „nature conservation litigation“?
Mit dieser Thematik beschäftigte sich Rüdiger Nebelsieck[28] im letzten Vortrag der Tagung. Nach der Darstellung des rechtlichen Hintergrunds[29] wurden einzelne Umweltvereinsklagen vor deutschen und vor anderen europäischen Gerichten mit Meeresbezug dargestellt. Unter der Überschrift „Potenzial und Herausforderungen“ arbeitete der Referent heraus, dass zwar die gerichtliche Kontrolle die materielle Richtigkeitsgewähr behördlicher Entscheidungen verbessert und dass bei möglichen Klagen eine sorgfältigere Prüfung durch die Behörden erfolgt. Aber Klagen stellen personelle und finanzielle Belastungen für die ehrenamtlich strukturierten Umweltvereinigungen dar. Und die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen mit weniger Aufmerksamkeit auf den Umweltschutz strahlen auf die Gerichtsverfahren aus. In seinem Fazit zum aktuellen Zustand der deutschen Meeresgewässer, in dem unter anderem die Schadstoffkonzentrationen, der Meeresmüll, kommerzielle Fischbestände und Störungen des Meeresbodens in den Blick genommen wurden, kommt Nebelsiek zu dem Schluss, dass die deutschen Nord- und Ostseegewässer in keinem guten Umweltzustand sind. Dies wird auch in der Zustandsbewertung vom Oktober 2024 im Rahmen der Umsetzung der Meeresrahmenrichtlinie und im Bericht des Umweltbundesamtes im September des gleichen Jahres zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bestätigt. Bisher gibt es in Deutschland kaum „strategische“ Klagen mit Meeresbezug und bisherige Klagen haben nur partiell zu Zustandsverbesserungen geführt.
Mit einem Ausflug zum Internationalen Seegerichtshof und einer aufschlussreichen Führung dort schloss die Tagung ab.
[1] Vorstandsmitglied des Deutschen Naturschutzrechtstags e.V.; bis 2024 Mitarbeiterin mit besonderen Lehraufgaben im Umweltrecht der Universität Greifswald. Der Tagungsbericht wurde mit Unterstützung von Prof. Gerold Janssen verfasst.
[2] Universität Hamburg.
[3] Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung, Leipzig
[4] Siehe allgemein zu den Fragen: Detlef Czybulka, Der Schutz unserer Meere, München 2024; ders., in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG Kommentar, 2021, §§ 56-58.
[5] Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
[6] In Rdn. 1225 ff. heißt es dort: Beim Meeresschutz legen wir besonderes Augenmerk auf den Kampf gegen die Verschmutzung, Erhalt der Biodiversität und die Beseitigung von Munitionsaltlasten. Wir sehen uns in der gesamtstaatlichen Verantwortung, das Sofortprogramm zur Bergung von Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee langfristig fortzusetzen. Wir etablieren dafür ein Bundeskompetenzzentrum mit Sitz in den östlichen Bundesländern, in dem wissenschaftliche Einrichtungen, Privatwirtschaft und operativen Behörden zusammenarbeiten. Der Schutz der Ostsee als vom Klimawandel besonders betroffenem Binnenmeer hat für uns Priorität. Die Mittel der Meeresnaturschutz- und der Fischereikomponente (Wind-See-Gesetz) sollen als Zustiftung an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), dem Meeresnaturschutz und der nachhaltigen Fischerei zur Verfügung stehen.
[7] Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW).
[8] Universität Greifswald.
[9] UN-Abkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Gebiete außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit; Inkrafttreten 2026 erwartet. Deutschland hat am 3.12.2025 seine Ratifizierung beschlossen.
[10] Sicherstellen, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern.
[11] Sicherstellen und ermöglichen, dass bis 2030 mindestens 30 Prozent der Land- und Binnengewässergebiete sowie Meeres- und Küstengebiete, insbesondere der Gebiete von besonderer Bedeutung für die biologische Vielfalt und Ökosystemfunktionen und -leistungen, durch ökologisch repräsentative, gut vernetzte und gerecht verwaltete Schutzgebietssysteme und andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen effektiv erhalten und gemanagt werden, unter Anerkennung indigener und angestammter, traditioneller Gebiete, soweit angezeigt (…).
[12] Andere Ansicht Detlef Czybulka, der in „Integration des Naturschutzes in andere Politik- und Verwaltungsbereiche“, EurUP 2025, 317 ff., 327 ff. zu dem Ergebnis kommt, dass das GBF in Teile einen (die CBD) normkonkretisierenden und damit rechtsverbindlichen Charakter habe.
[13] TU Dresden und Universität Halle-Wittenberg.
[14] Agreement on fisheries subsidies, WT/MIN(22)/33, WT/L/1144.
[15] Art. 3: Verbot von Subventionen für illegale, unregulierte und undokumentierte Fischerei, Art. 4: Verbot von Subventionen für Fischerei in überfischten Beständen, Art. 5: Vorgaben für sonstige Subventionen.
[16] Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Rolle von China als dem mit großem Abstand weltweit größtem Subventionsgeber, s. hierzu https://www.weforum.org/press/2020/01/overwhelming-public-support-for-ban-on-fishing-forendangered-species-poll-finds/
[17] Universität Greifswald. Die ursprünglich als Referentin vorgesehene Nele Matz-Lück war kurzfristig verhindert.
[18] Forschungsinstitut für Nachhaltigkeit am GFZ (RIFS).
[19] Kein umfassender rechtlicher Rahmen zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung der Ozeane; Grenzen nationaler Maßnahme für ein grenzüberschreitendes System; rechtsverbindliches Abkommen als Handlungsrahmen.
[20] https://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/31/Advisory_opinion/C31_Adv_Op_21.05.2024_orig.pdf [2.12.2025].
[21] Leibniz Zentrum für Marine Tropenforschung.
[22] Unabhängiges Institut für Umweltfragen, Berlin.
[23] Bundesamt für Naturschutz.
[24] Bundesamt für Naturschutz.
[25] Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung (IÖR).
[26] Helmholzzentrum für Umweltforschung, Leipzig.
[27] Gesetz 19/2022 vom 30. September über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Lagune Mar Menor und ihres Einzugsgebiets.
[28] PNT Partner Rechtsanwälte, Hamburg.
[29] Grundsätzliches Erfordernis der Verletzung subjektiver Rechte in Verwaltungsprozessen, Partizipationserzwingungsklagen von Umweltvereinigungen, Umweltvereinsklagen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung (Prof. Dr. Detlef Czybulka)
Der Ehrenvorsitzende des DNRT e.V., Prof. Dr. Detlef Czybulka, hat auf dem DNRT in Hamburg am 26. Juni 2025 ein einleitendes Statement zum Thema „Der Schutz unserer Meere – Aufgabe und Verpflichtung“ gehalten.
Die PowerPoint-Folien des Vortrags stehen für Sie nachfolgend zum Download bereit:
Der Schutz unserer Meere (von Detlef Czybulka)

Titel: Der Schutz unserer Meere
Autor: Prof. Dr. Detlef Czybulka
oekom-Verlag, Softcover, 430 Seiten; auch erhältlich in elektronischer Form
ISBN: 978-3-96238-388-6
Erscheinungstermin: 2024
Inhaltsverzeichnis und Leseprobe
Wussten Sie, dass es tief im Nordostatlantik Korallenriffe gibt, die so schön sind wie die in der Karibik? Die Biodiversität in den Meeren übersteigt diejenige an Land; sie ist entscheidend für die Überlebensfähigkeit des Planeten und seiner Bewohner. Durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten wie Überfischung, Verschmutzung und Verlärmung spitzt sich die Biodiversitätskrise als »Zwillingskrise« zur Klimaerwärmung weiter zu und gefährdet einzigartige marine Lebensräume und das gesamte Ökosystem.
Das Buch zeigt die biologische Vielfalt der Ozeane und europäischen Meere, thematisiert die drängendsten Herausforderungen des Meeresschutzes und liefert einen verständlichen rechtlichen Überblick über die relevanten Übereinkommen und Gesetze auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Auf Basis seiner jahrzehntelangen Erfahrung in Rechtswissenschaft und interdisziplinärer Meeresforschung erläutert Detlef Czybulka, warum Meeresnaturschutz auch in Deutschlands Meeren unzureichend ist und welche Chancen es gibt, die biologische Vielfalt der Meere und Ozeane zu erhalten.
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeiten finden Sie unter anderem auf der Homepage des oekom-Verlags unter diesem Link.
Wechsel des Vereinsvorsitzes des DNRT e.V. zum 7. November 2023
Der Gründer und langjährige Erste Vorsitzende des DNRT e.V., Prof. Dr. Detlef Czybulka, hat seine Funktion als Erster Vorsitzender – wie bereits auf der Mitgliederversammlung 2022 angekündigt – nach erfolgreicher Durchführung des 15. DNRT 2023 beendet und ist planmäßig aus dem Vorstand des DNRT e.V. ausgeschieden.
Auf der Mitgliederversammlung 2023 in Berlin erfolgte die Wahl des bisherigen Vorstandsmitglieds, Prof. Dr. Wolfgang Köck, in die Funktion des Ersten Vorsitzenden des DNRT e.V. Professor Köck ist Mitglied im Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU).
Der Vorstand und die Mitglieder des DNRT e.V. danken Professor Czybulka von Herzen für die hervorragende Leitung des DNRT e.V. von November 2012 bis zum 7. November 2023 und für den wertvollen wissenschaftlichen Input, durch den der DNRT e.V. zu einer wichtigen Kommunikationsplattform im Naturschutzrecht geworden ist.
Dossier zur Naturschutzpolitik für die Bundeszentrale für politische Bildung
Der erste Vorsitzende des DNRT e.V., Prof. Dr. Detlef Czybulka, hat für die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ein Dossier zur Naturschutzpolitik mit dem Titel „Regelwerke: Gesetze und Abkommen der Naturschutzpolitik“ verfasst. Das Dossier stellt die zentralen Regelwerke des internationalen, europäischen und deutschen Naturschutzrechts vor und analysiert deren rechtliches Zusammenspiel. Abrufbar ist das Dossier unter diesem Link.
Position des Deutschen Naturschutzrechtstages zur beabsichtigten Reform des Waldgesetzes
Im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag angekündigte Novellierung des Waldgesetzes hat der DNRT e.V. auf seiner Mitgliederversammlung am 9.11.2022 ein Positionspapier mit wichtigen rechtspolitischen Reformvorschlägen verabschiedet.
Das Positionspapier trägt den Titel „Position des Deutschen Naturschutzrechtstages zur beabsichtigten Reform des Waldgesetzes im Zeichen des Biodiversitätsschutzes, des natürlichen Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel“ und ist unter diesem Link einsehbar.
Tagungsband zum 14. DNRT: „Forstwirtschaft und Biodiversitätsschutz im Wald“

Beiträge zum 14. Deutschen Naturschutzrechtstag
Herausgegeben von Prof. Dr. Detlef Czybulka und Prof. Dr. Wolfgang Köck
Nomos Verlag, 2022, 282 Seiten, broschiert
ISBN 978-3-8487-7720-4
Der Tagungsband kann beim Nomos Verlag unter unter diesem Link sowie bei Fachbuchhandlungen bezogen werden.
Weitere Informationen zum Tagungsband sowie zur Nomos-Bestellhotline sind auf dem hier abrufbaren Werbeflyer zum Tagungsband enthalten.
Stellungnahme des DNRT e.V. zur Publikation „Biodiversität und Management von Agrarlandschaften“ (2020) der Leopoldina

Die nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina (im Folgenden: Leopoldina) hat in ihrem Gutachten mit dem Thema „Biodiversität und Management von Agrarlandschaften“ (2020) zu aktuellen Fragen des Biodiversitätsschutzes in der Landwirtschaft Stellung genommen.
Wie schon der DNRT e.V. in seiner Leipziger Erklärung vom 25.4.2018 fordert die Leopoldina …weiterlesen
Deutscher Naturschutzrechtstag e.V.
Fortführung der Tradition der Warnemünder Naturschutzrechtstage
Zur Fortführung der Tradition der Warnemünder Naturschutzrechtstage wurde der Verein Deutscher Naturschutzrechtstag e.V. am 19.10.2012 in Kassel gegründet. Der Deutsche Naturschutzrechtstag (DNRT) ist eine von sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern getragene Vereinigung, die den Schutz der Ökosysteme im Rechtssystem auf allen Ebenen (nationales Recht, europäisches Recht, Völkerrecht) verankern und stärken will. Dies geschieht durch regelmäßige publikumsoffene wissenschaftliche Veranstaltungen, die im Zweijahresrythmus stattfinden, sowie durch aktuelle Stellungnahmen und Publikationen des Vereins. Er versteht sich als Sammelbecken vor allem im deutschsprachigen Raum für konkrete und wirksame Verbesserungen des Naturschutzrechts.
Themenspektrum: Naturschutz(recht) terrestrisch und Meeresnaturschutzrecht
Der Deutsche Naturschutzrechtstag befasst sich thematisch mit dem Naturschutz(recht) auf dem Lande einschließlich der Gewässer („Terrestrischer Naturschutz“), dem Schutz der Meere, vor allem unter dem Aspekt der Erhaltung der Biodiversität (Meeresnaturschutzrecht) und besonderen aktuellen Fragestellungen, die zumeist interdisziplinärer Natur sind. Dabei verstehen wir „Naturschutz“ weit als „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ auch in Verantwortung für die künftigen Generationen (Art. 20a des Grundgesetzes) und als wichtiges Erfordernis bei der Festlegung und Durchführung der Politiken der Europäischen Union (vgl. Art. 11 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV-).
Kooperation mit Hochschulen und Verbänden
Der DNRT kooperiert mit Hochschulen, Verbänden, Einzelpersonen und mit Behörden, ist selbst aber politisch und weltanschaulich unabhängig und weisungsfrei. Die Kooperation soll dabei helfen, das Übergewicht der technisch-ökonomischen Sichtweisen und Einflussnahmen zu Gunsten einer ökosystemaren Sichtweise zu verändern, die ein Überleben der Menschheit zusammen mit einer vielfältigen Natur im genutzten wie im ungenutzten Bereich sicherstellt. Dabei wird „Nachhaltigkeit“ an der Tragfähigkeit der Ökosysteme und konkreten Belastungsparametern („Leitplanken“) gemessen und beinhaltet vielfältige Möglichkeiten des Erlebens der Natur.








