Der Deutsche Naturschutzrechtstag befasst sich thematisch mit dem Naturschutz(recht) allgemein, dem Terrestrischen Naturschutz einschließlich der Binnengewässer), sowie dem Schutz der Meere, vor allem unter dem Aspekt der Erhaltung der Biodiversität (Meeresnaturschutzrecht). Daneben werden aktuelle Fragestellungen behandelt, die zumeist interdisziplinärer Natur sind. Dabei verstehen wir „Naturschutz“ weit als „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ auch in Verantwortung für die künftigen Generationen (Art. 20 a des Grundgesetzes) und als wichtiges Erfordernis bei der Festlegung und Durchführung der Politiken der Europäischen Union (vgl. Art. 11 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV-).
Naturschutz an der Ostsee
Verbände-Treffen „Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft“, Born (Darß), 29.11.2016, Prof. Dr. Detlef Czybulka, Universität Rostock sowie Ass. iur. Peter Francesconi, wiss. Mitarbeiter
Das Internationale Naturschutzrecht als Ideenlieferant zum Schutz der Biodiversität der Meere
1. Die Biodiversitäts-Konvention (CBD) als weltweites Rahmenübereinkommen auch für den Meeresbereich, Zielstellung und Steuerungskraft
Der im Ansatz mit Einschränkungen schon fast als ökosystemar zu bezeichnende Ansatz des Art. 194 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme und der Habitate der Arten einfordert, korrespondiert mit dem (weitergehenden) Ansatz der CBD in Art. 2 Abs. 10, Ökosysteme und natürliche Lebensräume sowie lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung („in situ“) und in ihrer Vielfalt zu bewahren und ggfs. wiederherzustellen. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Einrichtung von Meeresschutzgebieten, die im SRÜ noch nicht ausdrücklich erwähnt, aber deren Einrichtung als „Maßnahme“ nach Art. 194 Abs. 5 inzwischen international anerkannt ist.[1] Nach Art. 8 lit. a) der CBD hat jede Vertragspartei, „soweit möglich und sofern angebracht, ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einzurichten.“
Die CBD verlangt also nicht nur die Einrichtung von Schutzgebieten als solches, sondern es muss ein „System“ dahinterstehen, was sich insbesondere auf die Schutzvoraussetzungen und die Vernetzung und Konnektivität[2] der Schutzgebiete bezieht. Es liegt auf der Hand, dass hierfür in erster Linie wissenschaftliche (ökologische) Kriterien maßgeblich sein müssen. Den Begriff der „biologischen Vielfalt“ definiert Art. 2 CBD als „die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.“
Damit hat die CBD eine Tür geöffnet, die von der Forschung der Biowissenschaften angestoßen wurde. Denn entscheidend für die Erhaltung der Biodiversität sind nicht in erster Linie die Arten, die vom Menschen intuitiv als schützenwert oder gefährdet akzeptiert würden, sondern „unscheinbare“ Organismen und deren Zusammenwirken, ohne die die anderen Lebewesen – in der Konsequenz auch der Mensch – nicht existieren könnten. Im Meer kommt diese Rolle in der Wassersäule dem Plankton und im Übrigen den „Umweltingenieuren“ und benthischen Organismen zu.
Allerdings gelten die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention nur für Ökosysteme und Lebensräume (und sonstige Bestandteile der biologischen Vielfalt) in Gebieten, die innerhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer jeden Vertragspartei liegen (Art. 4 lit. a) CBD), wobei hiervon – trotz des etwas missverständlichen deutschen Wortlauts – die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel umfasst sind.[3] Der entsprechende englische Wortlaut („in areas within the limits of its national jurisdiction“) macht deutlich, dass es um Gebiete geht, in denen die Staaten souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse (jurisdiction) haben; dies ist in der AWZ und auf dem Festlandsockel, gegebenenfalls auch in den sog. Archipelgewässern, der Fall (vgl. Art. 56 , Art. 77, Art. 49 SRÜ). Außerhalb dieser Gebiete – also im Bereich der Hohen See und des Tiefseebodens – finden die Bestimmungen der Biodiversitätskonvention lediglich Anwendung auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Vertragsparteien durchgeführt werden (Art. 4 lit. b) CBD), also z.B. für Aktivitäten, die von deutschen Staatsbürgern oder deutschen Schiffen ausgeführt werden. Jenseits der Gebiete mit nationalen Hoheitsbefugnissen stehen also die Freiheiten der Hohen See einem effektiven in-situ-Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen teilweise entgegen, weil sie eine einvernehmliche Kooperation der Staaten voraussetzen. Daneben haben zwar die Flaggenstaaten die Verpflichtung, Schutzvorschriften für die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen und Schiffe umzusetzen, aber die Gesetzgebung der Flaggenstaaten in Bezug auf den Biodiversitätsschutz ist, soweit sie überhaupt existiert, schwer durchsetzbar und kontrollierbar. Insofern ist man für Schutzmaßnahmen zumeist auf (regionale) Vertragslösungen angewiesen; dabei ist auf Art. 5 CBD hinzuweisen, der eine weit gefasste Kooperationspflicht für die Bewahrung und die nachhaltige Nutzung der Biodiversität auch für staatsfreie Räume einführt. Hierin liegt eine nicht unwesentliche Erweiterung staatlicher Kompetenzen[4].
Gleichwohl sollte nach der Empfehlung VII/28 der 7. Vertragsstaatenkonferenz (COP 7) der CBD terrestrisch bis 2010 und im marinen Bereich bis 2012 ein globales Netz aus umfassenden, repräsentativen und effektiv verwalteten nationalen und internationalen Schutzgebietssystemen errichtet werden. Das schließt Gebiete der Hohen See mit ein. Auf der COP 9 in Bonn ging es dann im Jahre 2008 um die Verabschiedung eines Kriterienkatalogs für diese MPAs, um diese Ziele erreichen zu können. Im Oktober 2010 wurde dann auf der Vertragsstaatenkonferenz in Aichi (Japan) u.a. das Ziel vereinbart, bis zum Jahr 2020 weltweit 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete unter Schutz zu stellen und sie in ein ökologisch repräsentatives und gut verknüpftes Netz von Schutzgebieten zu integrieren. Mit der Errichtung eines sehr großen Meeresschutzgebietes im Rossmeer (Antarktis) wird jetzt (2017) ein Flächenanteil von ca. 4,5% erreicht, wobei es aber keine anerkannten Kriterien für Mindestanforderungen an Meeresschutzgebiete gibt, sodass davon auszugehen ist, dass viele „paper parks“ mitgezählt werden. Wenn auch klar erkennbar ist, dass die jeweils gesteckten Ziele der CBD und seiner Vertragsstaatenkonferenzen nicht oder allenfalls teilweise erreicht werden, stellt die CBD – global gesehen – bis heute den wichtigsten Ideenlieferanten für den rechtlichen Schutz der Meere dar.
Die Biodiversitätskonvention ist weder gebiets- noch artenbezogen[5]; sie geht von der biologischen Vielfalt als schützenswertem Objekt im Ganzen und als Ganzes aus, ohne dass es insoweit auf menschliche Nutzungsinteressen ankommt (vgl. CBD, Präambel).[6] Damit ist – im Völkerrecht – der für den ökosystemaren Naturschutz erforderliche Paradigmenwechsel eingeleitet worden. Es geht also nicht mehr um einzelne, zu schützende Arten oder Einschränkungen der Jagd oder der sonstigen Nutzung dieser Arten, sondern um den Biodiversitätsschutz insgesamt und in seiner Vielfalt. Zwar ist die Biodiversitätskonvention „nur“ ein Rahmenübereinkommen, ihre Ausstrahlungswirkung auf andere Übereinkommen und das regionale Recht ist jedoch beachtlich. Durch die Bevorzugung der in-situ-Erhaltung (zur Definition vgl. Art. 2 CBD) stärkt die Biodiversitätskonvention das Erhaltungskonzept über ein System von Schutzgebieten (vgl. nochmals Art. 8 lit. a) CBD). Dies ist für den europäischen Bereich schon deshalb bedeutsam, weil sich die FFH-Richtlinie der EU als Umsetzung von Art. 8 lit. a) CBD versteht.
Die Vorgaben der Biodiversitätskonvention sind non-self-executing, sie bedürfen also staatlicher Durchführungsvorschriften.[7] Mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens hat die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung übernommen, die in ihm enthaltenden Vorgaben umzusetzen, darunter jene nach Art. 8 lit. a) CBD zur Errichtung eines Schutzgebietsystems zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (auch) im marinen Bereich einschließlich der AWZ und des Festlandsockels.[8]
2. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) – oder: die Rettung der Suppenschildkröte
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – englisch: Convention in International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) – geht auf eine Empfehlung der UN-Umweltkonferenz von Stockholm aus dem Jahre 1972 zurück und wurde bereits im März 1973 in Washington unterzeichnet[9]. Ziel von CITES ist es, gefährdete Tier- und Pflanzenarten, die insbesondere durch den internationalen Handel gefährdet sind, vor unkontrolliertem Export und Import und sonstiger unkontrollierter Nutzung zu schützen. CITES ist ein typisches Artenschutzübereinkommen, hat jedoch in der jüngsten Zeit eine gewisse Weiterentwicklung erfahren. Dies betrifft auch die im Wasser lebenden Tierarten. Bereits 1981 wurden der Pottwal, der Seiwal und der Finnwal in Anhang 1 von CITES aufgenommen, seit den 90er Jahren wurden auch weitere marine Arten, wie etwa asiatische Wasserschildkröten, aber auch alle Arten der sog. Quastenflossler unter den Schutz des CITES gestellt (Zusammenstellung bei Hedden-Dunkhorst & Jelden, 2006, S. 23). In der jüngsten Zeit änderte sich der Ansatz unter dem Eindruck der in Rio vereinbarten CBD weiterhin, so dass jetzt etwa auch Störe in den Schutz des WA aufgenommen sind. Eine der erfolgreichsten Artenschutzmaßnahmen, die auf das WA zurückgehen, war der Boykott der Schildkrötensuppen durch die Verbraucher, was zu einer Stabilisierung der Bestände beitrug, außerdem auf dem Lande die Erhaltung des afrikanischen Elefanten. Insgesamt ist das Abkommen allein aber nicht geeignet, den Schutz der gefährdeten Arten auf Dauer zu bewirken, wenn sie z.B. als Bestandteil traditioneller Arznei- oder „Stärkungsmittel“ (vor allem in Asien) begehrt sind (wie. z.B. Körperteile der Nashörner oder Tiger) und in den betreffenden Staaten das Rechtssystem schwach und die Begehrlichkeit groß ist.
In Deutschland ist das Abkommen im Juni 1976 in Kraft gesetzt worden. Eine Fortschreibung der Konvention erfolgte im Juni 1979 in Bonn. Seit 1984 wird CITES in der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Europäische Union) nach einheitlichen Regeln durchgeführt und durch verschiedene Rechtsverordnungen umgesetzt. Das Bundesnaturschutzgesetz hat dann diese Vorschriften erstmals mit der sog. Artenschutznovelle vom 10. Dezember 1986 inkorporiert. Die aktuellen Regelungen zum Artenschutz in §§ 39 –53 BNatSchG (Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope) nehmen einen nicht unerheblichen Teil des Textes des BNatSchG ein. Die Unübersichtlichkeit und Kompliziertheit des deutschen Artenschutzrechts ist wiederholt kritisiert worden.[10]
CITES und CBD gehören bereits wegen der Zahl der Vertragsstaaten zu den wichtigsten multilateralen Umweltübereinkommen. CITES hat gegenwärtig (Stand:08.06.2017) 183 Vertragsstaaten (einschließlich der USA).[11]
Von besonderer Bedeutung ist eine Zusammenarbeit zwischen CITES und CBD-Vertragsstaaten. Die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die CBD selbst keine Listen gefährdeter Arten oder Lebensräume hat. Synergien können auf nationaler Ebene, auf der Ebene des Sekretariats und andere Maßnahmen erreicht werden. Ein Feld der Zusammenarbeit könnte in einer einheitlichen Politik und Handhabung gegenüber fremden Arten (alien species) liegen. Während sich das CBD-Sekretariat seit Jahren intensiv mit der Thematik der „invasive alien species“ beschäftigt (u.a. auf Tagungen und im Rahmen von Publikationen),[12] wurde seitens der CITES-Sekretariats in diese Richtung noch nicht viel unternommen. Erwähnenswert ist lediglich die in Harare im Jahr 1997 getroffene Empfehlung zum Handel mit fremden Arten, die den CITES-Vertragsparteien u.a. nahelegt, beim Erlass nationalen Rechts die Problematik der fremden Arten zu berücksichtigen und Synergien zwischen CITES und CBD in Bezug auf diese Thematik zu nutzen.[13]
3. Die Internationale Walfang-Konvention – Ein Nutzungsübereinkommen alter Prägung als Notbremse gegen die Ausrottung der „Riesen der Meere“
Schutzgebiete auf See hat es der·Bezeichnung nach schon lange vor Unterzeichnung der Biodiversitätskonvention im globalen und regionalen Umweltvölkerrecht gegeben (Czybulka & Kersandt 2000). So war die Festlegung von offenen und gesperrten Gewässern einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten (sanctuary areas) schon in Art. V Abs. 1 lit. c) des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs (ICRW)[14] vorgesehen. Für die Umsetzung und Koordinierung des ICRW ist die Internationale Walfangkommission zuständig, deren letzte Jahrestagung vom 20. – 28. Oktober 2016 in Portoroz (Slovenien) stattgefunden hat.
Der Schutzansatz des ICRW ist schon deshalb nicht ökosystemar, weil sich das Schongebiet mit seiner Beschränkung auf bestimmte Walpopulationen nur auf einen sehr kleinen, wenn auch wichtigen Teil der auf diesem Gebiet lebenden biotischen Gemeinschaft bezieht. Das Walfang-Übereinkommen folgt einem Artenansatz und dabei eher dem Konzept einer bestandserhaltenden Nutzung, wobei dies schon damals kaum möglich war. Angestrebt wurde ein Schutz aller Walarten vor „weiterer Überfischung“, um einen „optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpass zu verursachen“ (ICRW, Präambel). Dieser Ansatz kann wohl als (global und regional) gescheitert betrachtet werden. Der Blauwal wurde fast bis zur Ausrottung gejagt. Der weltweite Bestand wird derzeit nach einer gewissen Erholung nach 30-jähriger Bejagungspause optimistisch auf 6000-14.000 Tiere[15] geschätzt.
Bezüglich des kommerziellen Walfangs wurde 1986 zwischen den Vertragsparteien ein Moratorium (temporäres Walfangverbot) vereinbart. Der Streit um das Walfangverbot wurde zwischen den Parteien bis heute nicht beigelegt. Japan und Island ignorieren das Moratorium, Norwegen hat nicht zugestimmt.
Das ICRW erlaubt den Walfang in Artikel VIII Abs. 1 ICRW zu „wissenschaftlichen Zwecken“. Aufgrund einer umstrittenen Ausnahmegenehmigung darf Japan eine vom IWC festgelegte Anzahl an Walen pro Jahr töten. Nach japanischer Sichtweise geschieht dies angeblich zu Forschungszwecken (sog. Scientific whaling). Teil der „wissenschaftlichen“ japanischen Fangflotte ist nach Darstellung von Greenpeace allerdings ein Fabrikschiff, das noch an Bord handelsfertig konfektionierte Walfleischpackungen produziert. Für die Meeresgewässer in der Antarktis hat der Internationale Gerichtshof (IGH) den Walfang Japans mit Urteil vom 31.12.2014 für rechtswidrig erklärt, da der Walfang nicht zu wissenschaftlichen Forschungszwecken geschehe.
Nach Angaben der anerkannten NGO „WDC (Whale and Dolphin Conservation“) hat Japan im Jahr 2015/2016 – unter Berufung auf das „wissenschaftliche“ Walfangprogramm NEWREP-A – insgesamt 333 Zwergwale getötet und missachtet folglich das Urteil des IGH.[16] Im Nordpazifik wurden anlässlich des „Wissenschaftsprogramms“ JARPNII 16 Zwergwale, 25 Brydewale und 90 Seiwale getötet.
Als es 1946 darum ging, dem Walfang neue Regeln zu geben, um die Bestände zu erhalten (und damit in erster Linie die Walfangindustrie), war Norwegen bei den ersten Unterzeichnerstaaten (heute 88 Vertragsstaaten). Dem Moratorium hat Norwegen seinerzeit nicht zugestimmt und jagt seit 1992 bis heute vor allem Minke-Wale, für 2017 waren 999 dieser „Zwergwale“ (Länge bis über 10 Meter, die kleinsten Bartenwale) zum Abschuss freigegeben. Im Jahre 2016 wurden nur 591 der freigegebenen 880 Tiere gefangen. Da Minke-Wale neugierig sind und gerne nahe an die Boote herankommen, sind sie heutzutage mit den vorhandenen Harpunen leichte Beute. Allerdings schränkt das oft schlechte Wetter die Fangmöglichkeiten in der (kurzen) Saison zusätzlich ein. Gleichwohl ist festzustellen, dass die von der IWC festgelegte Quote faktisch keinerlei Einschränkungen für den Walfang auf Minke Wale nach sich zieht. Das Zentrum der norwegischen Walfänge sind heute die Gebiete um die Lofoten; dort arbeiten einschließlich der Besatzungen auf den Fangschiffen höchsten noch 300 Menschen in der Walfangindustrie. Der heimische Absatz des Walfleisches stockt, auch die Japaner haben 2016 „nur“ 198 Tonnen im Wert von etwa 1,3 Millionen abgekauft (SZ vom 22./23.7.2017, S. 34). Gejagt wird mit Harpunen, die mit Granaten bewehrt sind. Diese dringen 40 bis 60 cm in den Wal ein, bevor sie explodieren. Etwa 80% der Tiere sind dann (mehr oder weniger) sofort tot, etwa 20 % haben einen im Schnitt 6-minütigen Todeskampf, vereinzelt gibt es auch längere Leidenszeiten.Literatur:
Silke Bigalke (Text) und Marcus Bleasdale (Fotos): „Die letzten Jäger“, Süddeutsche Zeitung Nr. 167 vom 22./23. Juli 2017, Wissen (S.34).
Das eigentliche Problem und die größte Bedrohung für die Tiere ist jedoch der „Beifang“ von Walen, Delphinen, Tümmlern und Schweinswalen. Nach Angaben des WWF sterben jeden Tag fast tausend Wale weltweit in Fischernetzen. Die IWC hat sich mit diesem Problem bislang nicht befasst.
Bei Walen unterscheidet man bei 84 Arten zwei Unterordnungen, die Zahnwale und die Bartenwale. Während die großen Wale vor allen Dingen durch die Jagd gefährdet sind oder waren, ist die Haupttodesursache für die Kleinwale der sog. Beifang (bycatch), also eine Folge der Fischerei. Neben dem Beifang werden die Verschmutzung, die akustische Belästigung und der Einsatz verschiedener Sonargeräte in Verbindung mit militärischen Übungen als weitere Gefahren benannt. Auf diese spezifischen Gefährdungen wollte das Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See, abgekürzt ASCOBANS[18] reagieren. Es wurde im September 1991 im Rahmen der Bonner Konvention abgeschlossen und trat im März 1994 in Kraft. Von ASCOBANS erfasst sind kleine Cetaceen, womit alle Zahnwale (Odontoceti) mit Ausnahme des Pottwales (Physeter Macrocephalus) erfasst sind.
Aufgrund des früher eingeschränkten Geltungsbereichs des Abkommens, wonach die nordwestlichen Gewässer Großbritanniens und Irlands sowie der gesamte Bereich der westlichen Küste Frankreichs und die Gewässer der Iberischen Halbinsel nicht erfasst wurden, entstand für große Bereiche des Atlantiks eine Lücke zwischen dem ASCOBANS-Gebiet und dem Arealgebiet des in der Sache ähnlichen Abkommens zur Erhaltung der Cetacea im Schwarzen Meer, Mittelmeer und angrenzenden Gebieten des Atlantiks (ACCOBAMS)[19]
Diese wurde auf der 4. ASCOBANS-Vertragsstaatenkonferenz im Jahre 2003 in Esbjerg (Dänemark) durch die Annahme einer Resolution durch eine Erweiterung des Vertragsgebietes auf die entsprechenden Bereiche des Atlantiks und die Irische See geschlossen, um das gesamte Wanderungsgebiet abzudecken und auch eine geographische Verbindung mit dem ACCOBAMS-Abkommen zu erreichen. In derselben Resolution wurde auch eine Namensänderung beschlossen: Das Übereinkommen heißt nun „übereinkommen zur Erhaltung von Kleinwalen in der Ostsee, dem Nordost-Atlantik, der Irischen See und der Nordsee“.
Die Vertragsparteien von ACCOBAMS nahmen im Oktober 2007 einen neuen Erhaltungsplan für das Schwarze Meer an.[20] Auf dieser Sitzung haben die Vertragsparteien eine Resolution 3.10 angenommen, die sich „Guidelines to address the impact of anthropogenic noise on marine mammals in the ACCOBAMS areas“ nennt. Diese Richtlinien basieren auf den Empfehlungen des wissenschaftlichen Komitees von ACCOBAMS.[21] Die „Division“ hat angeblich auf ihrer Website eine Liste von wissenschaftlichen Studien veröffentlicht, die die Auswirkungen des ozeanischen Lärms auf lebende Ressourcen darstellen. Listen wurden insbesondere von Belgien und den Vereinigten Staaten übersandt.
4. Vorläufer des Lebensraumschutzes? Das Berner Übereinkommen und das EMERALD-Netzwerk
Auf regionaler Ebene haben sich die Vertragsparteien der Berner Konvention[22] verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, „um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht…“ (Art. 2 Berner Konvention).
Einen bedeutenden ökologischen Wert misst man den wildlebenden Pflanzen und Tieren aufgrund ihrer wesentlichen Rolle für die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts bei (vgl. Berner Konvention, Präambel). Deshalb sieht die Berner Konvention neben klassischen Artenschutzmaßnahmen ein umfangreiches Schutzgebietskonzept vor: Die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Ergreifung der geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und exekutiven Erhaltungsmaßnahmen bezieht sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Berner Konvention nicht nur auf die Lebensräume der wildlebenden Pflanzen und Tiere[23], sondern erstreckt sich auf gefährdete natürliche Lebensräume überhaupt. Aktuell wurde die Berner Konvention von 51 Staaten unterzeichnet.[24] Vertragsparteien sind – neben den Mitgliedstaaten des Europarates – die Europaïsche Union sowie die Nicht-EU-Staaten Weißrussland, Burkina Faso, Marokko, Senegal und Tunesien.
In den Anhängen I-III der Berner Konvention sind geschützte Tier- und Pflanzenarten aufgezählt, für die die Vertragsstaaten die genannten Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. In Anhang I sind Pflanzenarten enumerativ aufgeführt („streng zu schützende Pflanzenarten“), die Algen (Algae) wie z.B. Rotalgen (Rhodophyta) umfassen. Anhang II enthält diverse, für den Meeresbereich relevante Schutzgüter („streng zu schützenden Tierarten“). Zu diesen zählen Phocidae (Hundsrobben) wie z.B. Mittelmeer-Mönchsrobbe (Monachus monachus), Saimaa-Ringelrobbe (Phoca hispida saimensi) und deren Unterart Phoca hispida ladogensis. Ebenfalls geschützt sind zahlreiche Wal-Arten (Cetacea) einschließlich Pottwale (Physeteridae), Schweinswal (Phocoena phocoena), diverser Delfinarten (Delphinidae), Schnabelwale (Ziphiidae) und Furchenwale (Balaenopteridae und Balaenidae).
Während Anhang III weitere geschützte Tierarten auflistet, ist besonders Anhang IV für den marinen Bereich hervorzuheben. In diesem Abschnitt werden verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung beschrieben. Dazu zählen die bei Säugetieren – wie den genannten Walarten – u.a. die Jagd mit Flugzeugen, der Einsatz von als Lockmittel verwendeten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren bzw. die Verwendung von Tonbändern zum Anlocken. Ebenfalls verboten sind Sprengstoffe und der Einsatz von Gift. Auch für Zehnfußkrebse (Decapoda) wird noch einmal ausdrücklich betont, dass eine Jagd mit Sprengstoff und Gift verboten ist. An dieser Stelle sei angemerkt, dass manche dieser „Fangmethoden“ und „Techniken“ teilweise heute noch im Rahmen der Fischerei zum Einsatz kommen (z.B. die „Dynamitfischerei“ in Teilen Südostasiens).
Im Vergleich zur CBD muss die Wirkung der Berner Konvention für den Biodiversitätsschutz als eher gering bewertet werden. Bei einer effektiven Umsetzung der Berner Konvention, die nie stattgefunden hat, wäre wohl ein europäisches Netz von Schutzgebieten für natürliche Lebensräume entstanden. Dieses Ziel verfolgt die Europäische Union mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie[25] seit 1992 weiter, weshalb die Berner Konvention auch als (völkerrechtlicher) Vorläufer der FFH-Richtlinie angesehen werden kann.
Literatur
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Wolfrum, R.; Matz, N. (2000), The Interplay of the United Nations Convention on the Law of the Sea and the Convention on Biological Diversity, 4 Max-Planck UNYB, S. 445-480
[1] Vgl. D. Czybulka, in: Proelss, UNCLOS Commentary (2017), Art. 194, Rdn. 35 m.w.Nw.
[2] Zu diesem Kriterium noch später unter xxx
[3] Ebenso R. Wolfrum /N. Matz, The Interplay of the United Nations Convention on the Law of the Sea and the Convention on Biological Diversity, S. 445 (461 f.); R. Wolfrum, Biodiversität, in: R. Janich/M. Gutmann/K. Prieß (Hrsg.), Biodiversität. Wissenschaftliche Grundlagen und gesetzliche Relevanz, Berlin/Heidelberg 2001, S. 417 (428); R. Wolfrum, Völkerrechtlicher Rahmen für die Erhaltung der Biodiversität, in: Nina Wolff/Wolfgang Köck (Hrsg.), 10 Jahre Übereinkommen über die biologische Vielfalt- Eine Zwischenbilanz -, Baden-Baden 2004, S. 18- 35 (23).
[4] Näher R. Wolfrum, Biodiversität, in: R. Janich/M. Gutmann/K. Prieß (Hrsg.), Biodiversität. Wissenschaftliche Grundlagen und gesetzliche Relevanz, 2001, S. 417 (428).
[5] R. Wolfrum, Biodiversität, in: R. Janich/M. Gutmann/K. Prieß (Hrsg.), Biodiversität. Wissenschaftliche Grundlagen und gesetzliche Relevanz, 2001, S. 417 (423).
[6] Die Unabhängigkeit der CBD von anthropogenen Nützlichkeitserwägungen stellt R. Wolfrum, Biodiversität, in: R. Janich/M. Gutmann/K. Prieß (Hrsg.), Biodiversität. Wissenschaftliche Grundlagen und gesetzliche Relevanz,2001, S. 417 (441) ausdrücklich heraus. Aktuell S. Schlacke, Das Übereinkommen über biologische Vielfalt, AVR 2017, 524 (527).
[7] A. Ballschmidt-Boog, Rechtliche Vorgaben und Defizite beim Schutz der Küstenökosysteme der Ostsee, 2000, S. 73;
- Weiß, Möglichkeiten der Regelung der Fischerei, des Bergbaus und der Schifffahrt, 1999, S. 17; H. D. Jarass, Naturschutz in derAusschließlichen Wirtschaftszone, 2002, S. 40. Allgemein H.-G- Dederer, H.-G./M. Schweitzer, Staatsrecht III, 2016, Rn. 439.
[8] Zurückhaltend in Bezug auf „konkrete Ausweisungspflichten“ nach der CBD H. D. Jarass, Naturschutz in der Ausschließlichen Wirtschaftszone, 2002, S. 40.
[9] In Kraft getreten ist CITES am 1. Juli 1975.
[10] Aktuell F. Niederstadt, Kurzstellungnahme zu den artenschutzrechtlichen Regelungen im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Gesetzentwurf vom Dezember 2016; abrufbar unter: https://www.deutschewildtierstiftung.de/content/6-aktuelles/89-schoene-bescherung-die-deutsche-wildtier-stiftung-kritisiert-die-geplante-novelle-des-bundesnaturschutzgesetzes/stellungnahme-dt.wildtier-stiftung-dez.202016.pdf; zuletzt abgerufen am 12.08.2017.
[11] Vertragsstaaten-Übersicht und weitergehende Informationen abrufbar unter: https://cites.org/eng/disc/parties/index.php; zuletzt abgerufen am 08.06.2017.
[12] Homepage des Sekretariats der CBD unter https://www.cbd.int/invasive/; zuletzt abgerufen am 25.6.2017.
[13] Homepage des CITES-Sekretariats unter https://cites.org/eng/res/13/13-10R14.php; zuletzt abgerufen am 25.6.2017.
[14] BGBI. 1982 II S. 558.
[15] Wilfried Westheide /Gunde Rieger,
Spezielle Zoologie. Teil 2: Wirbel- oder Schädeltiere (2014), S. 611
[16] Mitteilung der WDC, abrufbar unter http://de.whales.org/themen/walfang-in-japan; zuletzt abgerufen am: 08.06.2017.
[17] Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/Whaling_in_Japan#/media/File:Japan_whaling_since_1985.svg; zuletzt abgerufen am: 12.08.2017.
[18] Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic, North East Atlantic, Irish and North Seas
[19] Übereinkommen zum Schutz der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und der angrenzenden Atlantischen Zonen (Agreement on the Conservation of Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Atlantic Area, ACCOBAMS), 36 I.L.M. 777 (1997).
[20] Näheres UN-Dokument 63. Sitzung vom 10. Marz 2008, Teilziff. 270.
[21] Hierzu UN-Dokument A/62166 add. 1Para.193.
[22] Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume; BGBl. II 1984 S. 618.
[23] Die Aufzahlung in den Anhängen 1 und II der Konvention – darunter sind auch marine Arten – ist nicht abschließend.
[24] http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/104/signatures, zuletzt abgerufen am 25.6.2017.
[25] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, Abl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.